Richtigstellung durch das Gesundheitsamt zur Quarantäne-Regelung von Schülerinnen und Schülern
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
wir haben Sie gestern über die Hinweise des Ministers informiert. Das Gesundheitsamt Cloppenburg als zuständige und entscheidende Behörde im Rahmen der Pandemie hat uns folgende anderslautende Mitteilung gemacht:
„Die o.g. Regelung wurde bisher nicht im Rahmen der gesetzlichen Grundlage für Quarantänen berücksichtigt. Die Nds. Absonderungsverordnung sieht vielmehr in der aktuellen Fassung vor, dass die Quarantänen positiv getesteter Personen (PCR-Test), frühestens 7 Tage nach dem positiven Abstrich bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines negativen Ergebnisses einer anerkannten PoC-Antigen-Testung zur patientennahen Durchführung durch Dritte beendet werden kann. Die jeweils betroffene Person darf keine Symptome haben. Selbsttestungen, die privat außerhalb der Aufsicht eines anerkannten Testzentrums etc. vorgenommen werden, können nicht anerkannt werden. Verkürzungen der Quarantänedauer auf 5 Tage sind derzeit bei negativem Testergebnis (PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest) lediglich für Schüler*innen möglich, die als Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen.
Der Sachverhalt wurde zur Klärung an das Nds. Sozialministerium weitergegeben. Bis eine Rückmeldung vorliegt, wird weiter nach den Vorgaben der Nds. Absonderungsverordnung gehandelt und an der „alten“ Vorgehensweise festgehalten. Freitestungen mit Selbsttest nach 5 Tagen sind demnach aktuell für Schüler*innen mit einem positiven PCR-Test nicht möglich.“
Das bedeutet:
- Wenn im Haushalt eine Person positiv getestet wurde, darf das Kind die Schule nicht besuchen. Frühestens nach 5 Tagen Freitestung durch Bürgertest (Apotheke) möglich. Bitte den Nachweis vorlegen!
- Wenn Kinder selbst positiv getestet wurden, ist eine Freitestung durch Bürgertest (Apotheke) frühestens nach 7 Tagen möglich. Bitte den Nachweis vorlegen!
Wir bedauern die Missverständnisse sehr und bitten um Beachtung!